Finanzierung
Die Kosten für diese besondere Art der ambulanten Pflege (ambulante außerklinische Intensivpflege in der Einzelversorgung oder in einer Wohngemeinschaft) werden in der Regel voll von den Kranken- und Pflegekassen, der Beihilfe sowie den Sozialträgern übernommen.
Die häusliche Intensivpflege muss vom Hausarzt verschrieben werden.
Kostenverteilung:
- Krankenkasse: Behandlungspflege und Überwachung (SGB V)
- Pflegekasse: Grundpflege (SGB XI)
- Patient/in: ggf. Miete und Zuzahlung
- Ggf. Sozialhilfeträger
- Bezirk Oberbayern
In einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen das komplexe Thema der Kostenverteilung gerne näher erläutern und Fragen zur Finanzierung klären.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung
Telefon: 0861/ 90 97 6 700
Rechtlicher Hintergrund
Alle gesetzlich Versicherten in Deutschland haben einen Rechtsanspruch auf eine umfassende medizinisch-pflegerische Versorgung im ambulanten Bereich. Dieser Anspruch ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt.
Hierbei wird in vier Bereiche unterschieden: Behandlungspflege, Grundpflege, Hauswirtschaft sowie weitere Ansprüche wie beispielsweise die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Leistungen der Behandlungspflege gemäß Sozialgesetzbuch V
Der Anspruch auf die ambulante Intensivpflege sowie häusliche Krankenpflege ist im SGB V § 37 geregelt.
Unter dem Begriff der Behandlungspflege fallen medizinisch notwendige Maßnahmen wie z.B. die Überwachung der Beatmung oder Vitalzeichen, die Versorgung von Wunden oder einem Tracheostoma, sowie Absaugen von Trachealsekret. Diese und ähnliche Kosten werden von den Krankenkassen übernommen und müssen vom Hausarzt verschrieben werden.
Leistungen der Grundpflege gemäß Sozialgesetzbuch XI
Der Anspruch auf die grundpflegerischen Leistungen ist im SGB XI geregelt.
Unter dem Begriff der Grundpflege fallen z.B. Leistungen wie die Körperwäsche und Pflege, Mobilität und Ernährung des Patienten .
Es wird zwischen
- Sachleistungen (Einsatz durch professionelle Pflegefachkräfte)
- Geldleistungen (Geldleistung für pflegende Angehörige, Nachbarn etc.)
- Kombinationsleistungen (Vermischung beider zuvor genannten Positionen)
In der Außerklinischen Intensivpflege wird meist auf die Sachleistung zurück gegriffen, da es sich in der Regel um eine 24 Stunden Versorgung handelt.
Der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern MDK ermittelt den Grundpflegebedarf und nimmt eine Einstufung in die Pflegegrade vor (§ 15 SGB XI).